Die Schlichtungsordnung
Die Schl
Präambel
Der Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie-/neue Medien-Recht e.V. stellt die Einrichtung einer ständigen Schlichtungsstelle bzw. eines Schiedsgerichts bereit, um Betroffene bei der Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit der Informationstechnologie bzw. den neuen Medien zu unterstützen. Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle richtet sich nach dieser Schlichtungsordnung. Sie orientiert sich an Regeln der Mediation und hat das Vermitteln eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Parteien zum Ziel. Die Geschäftstelle der Schlichtungsstelle sitzt in Bayreuth.
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Zuständigkeit
- Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind innerstaatliche oder grenzüberschreitende Streitigkeiten über Sachverhalte im Zusammenhang mit Computertechnik und Informations- bzw. Kommunikationstechnologie.Insbesondere sind dies Streitigkeiten
- im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Nutzungsüberlassung von Hardware und Software
- im Zusammenhang mit der Erstellung von Software
- zwischen Anbietern und Nutzern von Onlinediensten einschließlich Tele- und Mediendiensten
- aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Urheberrechts
- über Wettbewerbsverletzungen
- über Anstellungs-, Dienst- oder Werkverträge mit Bezug zur Informations- oder Kommunikationstechnik.
- Ausgeschlossen von der Schlichtung bleiben Streitigkeiten zwischen Anbietern von Telekommunikationsleistungen und Verbrauchern die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post fallen.
- Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind innerstaatliche oder grenzüberschreitende Streitigkeiten über Sachverhalte im Zusammenhang mit Computertechnik und Informations- bzw. Kommunikationstechnologie.Insbesondere sind dies Streitigkeiten
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Verfahrensgrundsätze
- Das Verfahren beruht auf einem Vertrag, den die Parteien freiwillig abgeschlossen haben.
- Der Schlichter führt das Verfahren neutral, unabhängig und unparteiisch.
- Die Parteien haben Anspruch auf einen raschen Fortgang des Verfahrens. Sie haben die Pflicht, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern.
- Die während des Schlichtungsverfahrens bekannt gewordenen Tatsachen sind streng vertraulich zu behandeln. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien dem zustimmen.
- Das Verfahren wird von dem/den Schlichter(n) nach freiem Ermessen geleitet. In jedem Fall soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien erlässt der Schlichter einen Schiedsspruch oder entwirft eine die Parteien bindende Vereinbarung.
- Eine Partei kann mit Zustimmung der anderen ein vertrauliches Gespräch mit dem Schlichter führen. Eine Information, die er dabei enthält, darf der Schlichter nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Partei der anderen offenbaren.
- Das Verfahren untersteht der Disposition der Parteien. Jede der Parteien kann das Schlichtungsverfahren jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einseitige Erklärung beenden.
- Die Parteien haben die ihnen wichtig erscheinenden Tatsachen dem Schlichter vorzulegen. Der Schlichter ist nicht verpflichtet, von sich aus den zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.
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Anrufung der Schlichtungsstelle
- Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in Bayreuth. Sie wird geführt vom Geschäftsführer des Vereins.
- Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Er muss die Parteien, ihr Streitverhältnis und die Angabe der geltend gemachten Ansprüche sowie Kopien aller maßgeblichen Urkunden enthalten. Der Antrag soll die einzusetzenden Beweismittel benennen.
- Sofern der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, soll der Antrag außerdem eine kurz gefasste rechtliche Würdigung des Streitgegenstandes enthalten.
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Auswahl des/der Schlichter
- Der Schlichter wird auf Aufforderung der Schlichtungsstelle von den Parteien einvernehmlich aus einer von der Schlichtungsstelle geführten Liste bestimmt. Der Schlichter soll die Befähigung zum Richteramt haben und eine mindestens fünfjährige Praxis in einem juristischen Beruf nachweisen können. Beisitzende Mitglieder eines Schlichtungsteams können erfahrene Angehörige jedweder Berufe sein, die enge Berührung zur Informations- und/oder Kommunikationstechnologie haben. Der Schlichter und die Mitglieder der Schlichtungsteams sollen grundsätzlich das 40. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Schlichter arbeitet grundsätzlich allein. Auf Wunsch der Parteien wird ein Schlichtungsteam bestehend aus zwei bis maximal drei Schlichtern eingesetzt, von denen mindestens einer Programmierer oder Techniker sein soll.
- Vereinbaren die Parteien die Bestimmung des/der Schlichter(s) durch die Geschäftsstelle oder einigen sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Aufforderungsschreibens der Geschäftsstelle auf den oder die Schlichter, erfolgt die Einsetzung des Schlichters durch die Geschäftstelle nach billigem Ermessen. Die Einsetzung ist für die Parteien bindend, sofern nicht eine von ihnen der Einsetzung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.
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Neutralität des Schlichters; Ausschluss
- Der Schlichter hat sich gegenüber der Schlichtungsstelle und den Parteien schriftlich zu Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und strenger Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart worden sind.
- Als Schlichter ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens in Zusammenhang mit dem anhängigen Streitgegenstand beraten oder vertreten hat.
- Während des Verfahrens darf der Schlichter keine der Parteien in irgend einer Hinsicht vertreten oder beraten. Im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Verfahrens gilt das Vertretungsverbot auch nach dessen Abschluss.
- Der Schlichter darf während des Verfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Beziehung stehen.
- Der Schlichter darf nur im Einverständnis beider Parteien in der gleichen Sache als Schiedsrichter tätig werden.
- Ist der Schlichter Rechtsanwalt, hat er die Regeln seines Berufsrechts zu beachten. Hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, §§ 383 I Nr. 6 ZPO, 53 I 3 StPO.
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Zustellung der Antragsschrift; Kostenvorschuss
- Gemeinsam mit der Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner übersendet die Schlichtungsstelle den Parteien die Schlichterliste verbunden mit der Aufforderung zur Auswahl eines Schlichters und den Entwurf einer Schlichtungsvereinbarung. Diese soll enthalten,
- die Vereinbarung, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen,
- die Anerkennung dieser Schlichtungsordnung durch die Parteien,
- die Vereinbarung, dass die Verjährung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche vom Abschluss der Vereinbarung bis drei Monate nach Beendigung des Verfahrens gehemmt ist und
- die Erklärung beider Parteien, für die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch einzustehen.
- Die Geschäftstelle erhebt eine Kostenpauschale in Höhe von € 200,00. Sie erhebt weiterhin einen Vorschuss auf das Schlichterhonorar in Höhe von acht Stundensätzen gem. Anl. 1 zu dieser Ordnung.
- Die Kostenpauschale sowie der Honorarvorschuss sind von beiden Parteien je zur Hälfte gemeinsam mit der unterzeichneten Schlichtungsvereinbarung und der Schlichterbenennung bei der Schlichtungsstelle einzureichen.
- Nach Eingang übergibt die Geschäftstelle die Akten unverzüglich mit der Bitte um Durchführung des Schlichtungsverfahrens an den/die Schlichter.
- Gemeinsam mit der Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner übersendet die Schlichtungsstelle den Parteien die Schlichterliste verbunden mit der Aufforderung zur Auswahl eines Schlichters und den Entwurf einer Schlichtungsvereinbarung. Diese soll enthalten,
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Gang des Verfahrens
- Sind mehrere Schlichter eingesetzt, einigen sich diese auf einen Sprecher.
- Der Schlichter/Sprecher fordert den Antragsgegner auf, innerhalb von zwei Wochen schriftlich auf die Antragsschrift zu erwidern. Die Erwiderung soll die eigene Position in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wiedergeben und Kopien schriftlicher Beweisstücke enthalten.
- Er setzt des weiteren einen Erörterungsstermin an, zu dem die Parteien und ggfs. ihre Vertreter zu laden sind. Der Termin dient dazu, die Interessen der Parteien zu erkunden und eine Lösung des Konflikts zu erarbeiten. Die Einzelheiten bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen. Der Schlichter ist insbesondere berechtigt, zur Vorbereitung des Erörterungstermins verfahrensleitende Verfügungen zu treffen, z.B. zu bestimmten Fragen ergänzenden schriftlichen Sachvortrag oder die Vorlage weiterer Urkunden zu verlangen.
- Von den Parteien vorgelegte Schriftstücke sind stets zu berücksichtigen. Eine Beweisaufnahme findet nur auf ausdrücklichen und übereinstimmenden Wunsch der Parteien statt. Für das Erscheinen etwaiger Zeugen haben die Parteien selbst zu sorgen. Eine Ladung durch die Schlichtungsstelle erfolgt grundsätzlich nicht.
- Einsicht in die Akte des Schlichters ist ausgeschlossen.
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Vergleich, Schiedsverfahren, Schiedsspruch
- Der Schlichter wirkt in jedem Verfahrensstadium auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hin. Sofern eine Einigung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht steht, sind anwaltlich nicht vertretene Parteien darüber zu belehren.
- Auf Wunsch der Parteien kann der Schlichter einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
- Sofern die Parteien zuvor eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen haben, kann der Schlichter einen Schiedsspruch fällen oder namens der Parteien einen Schiedsgutachter bestellen.
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Beendigung des Verfahrens
- Sofern der Schlichter keine Aussicht auf Erfolg sieht, kann er das Verfahren jederzeit beenden. In einem Schlichtungsteam ist zuvor Einvernehmen über diese Frage herbeizuführen. Können sich mehrere Schlichter nicht einigen, entscheiden die Parteien über den Fortgang des Verfahrens.
- Das Verfahren endet des weiteren,
- wenn eine Partei es förmlich für gescheitert erklärt oder
- wenn die Parteien eine den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen haben.
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Protokollierung
- Der Schlichter hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten.
- Den Parteien ist auf Antrag eine Bescheinigung über eine erfolglos durchgeführte Schlichtung auszuhändigen
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Kostentragung
- Jede Partei trägt die ihr während des Verfahrens entstehenden Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich durch Einigung oder gerichtliche Entscheidung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
- Es gilt als vereinbart, dass die mit der Durchführung dieses Verfahrens verbundenen Kosten notwendig i.S.d. § 91 ZPO sind, sofern nach einem Scheitern der Schlichtung ein Zivilrechtsstreit anhängig wird.
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Haftungsausschluss
- Eine Haftung des Vereins für Handlungen oder Unterlassungen des Schlichters ist ausgeschlossen.
- Der Schlichter kann in der Schlichtungsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzen.
